Die vorläufigen Leitlinien für GPAI-Modelle: Ein Überblick

Die vorläufigen Leitlinien für GPAI-Modelle: Ein Überblick


Am 22. April 2025 veröffentlichte das EU AI-Büro eine Reihe vorläufiger Leitlinien, die klären sollen, welche Verpflichtungen Anbieter von General-Purpose AI-Modellen (GPAI) nach dem EU AI Act zu erwarten haben. Diese Leitlinien bieten eine erste Orientierung, was Unternehmen bei der Entwicklung oder Bereitstellung solcher Modelle künftig beachten müssen.

Im Zentrum stehen sieben Themenbereiche, die in den finalen Leitlinien weiter konkretisiert werden sollen.


1. Was ist ein GPAI-Modell?

Ein GPAI-Modell ist ein KI-Modell, das für eine Vielzahl von Zwecken einsetzbar ist, nicht nur für eine bestimmte Anwendung. Es ist „allgemein einsetzbar“ – beispielsweise zum Texten, Übersetzen oder Programmieren – und kann von Dritten in eigene Systeme eingebettet werden.


2. Wer gilt als Anbieter eines GPAI-Modells?

Grundsätzlich gilt: Wer ein solches Modell entwickelt und in der EU in Verkehr bringt, ist Anbieter im Sinne des Gesetzes.

Besonders wichtig ist auch die Rolle sogenannter “nachgeschalteter Modifizierer”: Wenn jemand ein bestehendes Modell wesentlich verändert oder neu trainiert, kann diese Person oder Organisation ebenfalls als Anbieter gelten – mit allen damit verbundenen Pflichten.


3. Inverkehrbringen & Open-Source-Ausnahmen

Inverkehrbringen bedeutet, dass ein Modell in der EU bereitgestellt oder veröffentlicht wird – etwa auf GitHub oder durch eine API.

Die Leitlinien klären auch, wann Open-Source-Modelle von Ausnahmen profitieren: Wenn das Modell nicht systematisch verbreitet wird oder bestimmte Risiken nicht aufweist, gelten unter Umständen weniger strenge Anforderungen.


4. Schätzung der “Ausbildungsberechnung” (Training Compute)

Ein wichtiger Punkt ist, wie man den Rechenaufwand beim Training eines Modells einschätzen kann. Dieser Wert ist entscheidend, um zu beurteilen, ob ein Modell als besonders leistungsfähig (und damit besonders reguliert) gilt.

Die Leitlinien schlagen vor, Transparenz über die verwendete Rechenleistung herzustellen, ohne sensible Informationen zu verraten.


5. Übergangsregelungen und rückwirkende Einhaltung

Die Kommission plant Übergangsregelungen, damit Unternehmen Zeit haben, sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

Gleichzeitig wird geklärt, ob und wie bereits veröffentlichte Modelle (also vor dem Inkrafttreten) nachträglich berücksichtigt werden – insbesondere wenn sie weiter verbreitet oder verändert werden.


6. Rolle des Verhaltenskodexes

Anbieter, die den freiwilligen Verhaltenskodex unterzeichnen, können zeigen, dass sie bereits jetzt verantwortungsvoll handeln – auch wenn der AI Act noch nicht vollständig gilt.

Die Leitlinien betonen, dass dieser Code nicht verpflichtend, aber positiv bei der Bewertung der Compliance berücksichtigt wird.


7. Aufsicht und Durchsetzung

Ein weiteres Thema ist die zukünftige Überwachung und Kontrolle dieser GPAI-Anbieter. Nationale Behörden sollen die Einhaltung prüfen, unterstützt vom neuen AI Office auf EU-Ebene.

Dabei geht es unter anderem um:

  • Meldepflichten
  • Transparenz über Risiken
  • Sanktionen bei Verstößen

Fazit

Die vorläufigen Leitlinien geben erste, wichtige Hinweise darauf, wie GPAI-Anbieter künftig reguliert werden sollen. Auch wenn viele Details noch folgen, zeichnet sich schon jetzt ab: Transparenz, Verantwortung und Nachvollziehbarkeit werden zentrale Prinzipien der Regulierung sein.

Sobald die endgültigen Leitlinien veröffentlicht werden, werden wir in unserem Blog erneut darüber informieren.

Webseite: https://artificialintelligenceact.eu/de/providers-of-general-purpose-ai-models-what-we-know-about-who-will-qualify/

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