5. August 2026
Ab dem 12. August 2026 gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten ein neues Verpackungsrecht. Die Verordnung (EU) 2025/40, besser bekannt als Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994. Für Online-Shop-Betreiber bedeutet das konkrete Fragen: Bin ich Erzeuger? Wer trägt die Pflichten für meinen Versandkarton? Und was ändert sich, wenn ich über einen Marktplatz verkaufe?
Was die neue EU-Verpackungsverordnung grundlegend ändert
Der entscheidende Unterschied zur alten Verpackungsrichtlinie: Die PPWR ist eine Verordnung, keine Richtlinie. Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht umsetzen, was 27 unterschiedliche Varianten erzeugte. Eine Verordnung gilt unmittelbar und einheitlich in der gesamten EU. Für Unternehmen, die in mehreren Ländern verkaufen, fällt damit ein erheblicher Teil der bisherigen Rechtszersplitterung weg.
In Deutschland ergänzt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) diese Verordnung. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 10. Juli 2026 gebilligt, und es wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft und löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab.
Was das Bundesumweltministerium als Fortschritt für Abfallvermeidung und Recycling bezeichnet, ist für viele Unternehmen zunächst vor allem eines: mehr Aufwand.
Wer gilt als Erzeuger? Die EU-FAQ schafft Klarheit
Eine der meistdiskutierten Fragen rund um die PPWR: Wer ist der Erzeuger einer Verpackung und trägt damit die Pflichten? Die EU-Kommission hat dazu eine offizielle FAQ veröffentlicht, die einige Unklarheiten beseitigt. Link zur PPWR EU-FAQ.
Die Grundregel laut PPWR: Erzeuger ist, wer eine Verpackung erstmals befüllt und in Verkehr bringt. Vier typische Szenarien für Online-Shops:
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Standardkarton vom Lieferanten: Du bestellst einen handelsüblichen Karton ohne individuelle Anpassung und versendest deine Ware darin. In diesem Fall gilt ab August 2026 der Kartonlieferant als Erzeuger und übernimmt die Registrierungspflicht bei LUCID. Du trägst keine eigene Erzeugerpflicht für diesen Karton.
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Versandlabel auf einem bezogenen Karton: Wer lediglich ein Versandlabel auf einen Karton klebt, wird dadurch allein nicht zum Erzeuger. Das hat die EU-Kommission in ihrer FAQ ausdrücklich klargestellt. Das Anbringen eines Adressaufklebers oder Versandlabels gilt nicht als individuelle Anpassung der Verpackung und löst keine Erzeugerpflicht aus.
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Karton mit eigenem Logo oder Maßanfertigung: Du lässt Kartons bedrucken, mit deinem Branding versehen oder nach eigenen Vorgaben produzieren. Dann bist du der Erzeuger, unabhängig davon, wer den Karton herstellt. LUCID-Registrierung und Systembeteiligung bleiben deine Aufgabe.
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Produkt in Herstellerverpackung: Du verkaufst Ware weiter, die bereits in der Originalverpackung des Herstellers geliefert wird und so zum Endkunden geht. Hier ist der Hersteller der Erzeuger, nicht du als Händler.
Die EU-FAQ stellt außerdem klar, dass es bei dieser Abgrenzung auf die tatsächliche Kontrolle über das Verpackungsdesign und die Spezifikation ankommt, nicht allein auf den Druckauftrag oder die Bestellung.
Was sich für Online-Händler konkret ändert
Für Online-Shops gibt es eine wichtige Verschiebung: Wer bislang als Hersteller seiner Standard-Versandkartons galt, muss diese bei rein innerstaatlichen Vorgängen künftig nicht mehr selbst bei LUCID registrieren. Das übernimmt ab August 2026 der Kartonlieferant.
Das gilt aber eben nur für echte Standardverpackungen. In der Praxis entstehen schnell Grenzfälle:
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Karton mit aufgedruckter Webseiten-URL: eigene Erzeugerpflicht
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Tissue-Papier in Markenfarben: eigene Erzeugerpflicht
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Neutraler Füllstoff oder Klebestreifen ohne Branding: kein eigener Erzeuger-Status dafür
Wer mehrere Verpackungskomponenten einsetzt, muss also jede einzeln bewerten. Kleeberg Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass dieser Punkt in der Praxis häufig unterschätzt wird.
Zusätzlich werden Online-Marktplätze durch die PPWR ausdrücklich als verantwortliche Akteure benannt, wenn sie Verpackung oder Logistik im Namen von Drittanbietern übernehmen. Wer also über Amazon, Otto oder vergleichbare Plattformen verkauft und dort Lagerung und Versand auslagert, sollte prüfen, welche Pflichten in diesem Fall der Marktplatz übernimmt und welche beim Händler verbleiben. Eine pauschale Antwort gibt es dazu nicht, das hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Diese Pflichten gelten ab sofort für KMU
Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss ab dem 12. August 2026 zwei Ebenen gleichzeitig im Blick behalten. Die bisherigen Pflichten aus dem alten Verpackungsgesetz laufen nicht einfach aus. LUCID-Registrierung beim Verpackungsregister, Systembeteiligung über ein duales System und Mengenmeldung beim ZSVR bleiben weiterhin verpflichtend, wie die zuständige bayerische Umweltbehörde bestätigt.
Zusätzlich kommen neue PPWR-Anforderungen hinzu:
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Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) für jeden Verpackungstyp gemäß Anhang VIII der PPWR
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Technisches Dossier mit Materialzusammensetzungen, Testergebnissen und Nachweisen aus der Lieferkette
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PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontaktverpackungen ab sofort
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Einhaltung der Recyclingfähigkeitsanforderungen und Kennzeichnungspflichten
Eine generelle Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es dabei nicht. KPMG Law weist darauf hin, dass lediglich Kleinstunternehmen mit Eigenmarken-Verpackungen von einem EU-Lieferanten eine Verlagerung der Erzeugerpflichten auf den Lieferanten erreichen können, sofern Artikel 21 der PPWR greift. Die Pflicht selbst entfällt dadurch nicht.
Verbote und Quoten: Was 2028 und 2030 kommt
Die PPWR ist kein Ereignis mit einem einzigen Stichtag. Sie rollt in mehreren Stufen aus. Unternehmen sollten die kommenden Termine jetzt schon in ihre Planung einbeziehen:
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Ab 2028: Erhöhte Recyclingquoten. Für Aluminium und Eisenmetalle steigt die Quote auf jeweils 95 Prozent. Für Kunststoffabfälle gilt ab 2028 eine Recyclingquote von 75 Prozent.
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Ab 01.01.2030: Die Leerraumquote tritt in Kraft. Um-, Transport- und Versandverpackungen dürfen höchstens 50 Prozent Leerraum enthalten.
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Ab 01.01.2030: Verbot bestimmter Einwegformate, darunter Einweg-Kunststoff für Kleinmengen von Obst und Gemüse sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr in der Gastronomie. Dazu kommen sektorspezifische Mehrweg- und Nachfüllquoten.
Für Online-Händler ist besonders die Leerraumregel relevant. Wer heute noch Produkte in deutlich zu großen Kartons verschickt, muss sein Verpackungssortiment bis 2030 anpassen. Das betrifft nicht nur die Compliance, sondern auch Porto- und Lagerkosten.
Was jetzt konkret zu tun ist
Die neuen Anforderungen sind umfangreich, und manche Details der PPWR werden erst in den kommenden Monaten durch Durchführungsverordnungen konkretisiert. Bis Ende 2026 soll eine Übergangsregelung sicherstellen, dass bei Meldungen die bisherigen Begriffsdefinitionen und Quotenstrukturen des alten Verpackungsgesetzes noch gelten.
Trotzdem solltest du jetzt handeln, nicht abwarten. Ein sinnvoller erster Schritt:
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Bestandsaufnahme aller genutzten Verpackungskomponenten: Standard oder individuell?
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Klärung mit Lieferanten, wer ab August die Erzeugerpflichten trägt
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Prüfung, ob LUCID-Registrierung und Systembeteiligung aktuell sind
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Aufbau der Konformitätserklärungen und technischen Dossiers je Verpackungstyp
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Überprüfung aller Lebensmittelkontaktverpackungen auf PFAS-Gehalte
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Bei Marktplatzverkauf: Klärung, welche Pflichten der Marktplatz übernimmt
Weniger Leerraum in Versandverpackungen spart Porto und Lagerplatz. Wer seine Verpackungen konsequent nachhaltiger gestaltet, kann das im Marketing glaubwürdig kommunizieren.
Für Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung kann der Überblick schnell verloren gehen. Dokumentationspflichten lassen sich mit strukturierten Workflows deutlich einfacher verwalten. Automatisierte Erinnerungen, digitale Dossiers und klare Freigabeprozesse reduzieren den manuellen Aufwand erheblich, ohne dass dafür eine eigene IT-Abteilung nötig ist.
Fazit
Die neue Verpackungsordnung ist kein bürokratisches Randthema. Die Entscheidung des Bundestags und die direkt geltende EU-Verordnung schaffen ab dem 12. August 2026 klare Pflichten, die sowohl kleine Online-Händler als auch produzierende Betriebe betreffen. Wer die Erzeugerfrage für seine Verpackungen klar beantwortet hat und die Dokumentation strukturiert aufbaut, ist auf der sicheren Seite.
Quellen
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Bundesumweltministerium: Neues Verpackungsgesetz verbessert Abfallvermeidung und Recycling
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Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt neue Verpackungsregeln
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KPMG Law: Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen
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Umweltpakt Bayern: Neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz beschlossen
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Obelis: EU PPWR 2026: New Packaging Rules Every Brand Must Follow

